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Ihre Suche nach strafgesetzbuch §184
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Rang | Fundstelle | |
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2% |
Brockhaus →
1. Band: A - Astrabad →
Hauptstück:
Seite 0674,
von Anschlag (des Gewehrs)bis Anschließung |
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672
Anschlag (des Gewehrs) - Anschließung
(Strafgesetzb. §§. 85, 110, 111), zum verbrecherischen Gebrauch von Sprengstoffen (Gesetz vom 9. Juni 1884), A. unzüchtiger Schriften (Strafgesetzb. §. 184). Der A. von Druckschriften an Orten, welche
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2% |
Brockhaus →
16. Band: Turkestan - Zz →
Hauptstück:
Seite 0114,
von Unzelmann (Karl Wilh. Ferd.)bis Unzucht |
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. die widernatürliche U., die U. zwischen Personen männlichen Geschlechts (Päderastie) und von Menschen mit Tieren (Sodomie) unter Strafe zu stellen sei, darüber sind die Ansichten geteilt. Das Deutsche Strafgesetzbuch hat, entgegen dem Gutachten der preuß
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2% |
Meyers →
13. Band: Phlegon - Rubinstein →
Hauptstück:
Seite 0334,
Presse (gegenwärtig Gesetzgebung) |
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gewissen Übertretungen des Preßgesetzes (§ 6, 7, 14 und 15), sowie wenn der Inhalt der Druckschrift den Thatbestand einer der in den § 85, 95, 111, 130 und 184 des Strafgesetzbuchs mit Strafe bedrohten Handlungen begründet. Die Bestätigung
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2% |
Brockhaus →
7. Band: Foscari - Gilboa →
Hauptstück:
Seite 0672,
von Geheimkontenbis Geheimmittel |
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Verhandlungen zu Grunde liegenden amtlichen Schriftstücken öffentlich Mitteilungen macht, welche geeignet sind, Ärgernis zu erregen (§. 184, Abs. 2 des Strafgesetzbuchs). - Wer vorsätzlich Staatsgeheimnisse, von denen er weiß, daß ihre G. einer andern
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1% |
Brockhaus →
17. Band: Supplement →
Hauptstück:
Seite 0395,
von Erschwerende Umständebis Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften |
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, daß zu ihrer
Sühne die ordentliche, für diese strafbare.vandlung ge-
setzlich zulässige Höchststrafe nicht ausreicht, sondern
eine höhere Strafe verhängt wird. Während das
Teutsche Strafgesetzbuch dem Richter überläßt, was
er als strafmildernd
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1% |
Meyers →
15. Band: Sodbrennen - Uralit →
Hauptstück:
Seite 1034,
von Untersuchungshaftbis Unterthan |
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bringen. Das deutsche Strafgesetzbuch (§ 60) bestimmt, daß eine erlittene U. bei Fällung des Urteils auf die erkannte Strafe ganz oder teilweise angerechnet werden kann. Sie muß nach der deutschen Strafprozeßordnung (§ 482) auf die zu vollstreckende
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1% |
Brockhaus →
1. Band: A - Astrabad →
Hauptstück:
Seite 0561,
von Amtsdeliktebis Amtsgerichte |
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seiner vorgesetzten Behörde vernommen werden. Verletzung des A. wird disciplinarisch bestraft. Eine strafrechtliche Verfolgung findet statt gegen Beamte des Auswärtigen Amtes (Strafgesetzbuch §.353 a), gegen Post- und Telegraphenbeamte (§§. 354, 355
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1% |
Brockhaus →
2. Band: Astrachan - Bilk →
Hauptstück:
Seite 0186,
Auswanderung |
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184
Auswanderung
staaten zur allgemeinen Anerkennung gelangt. Nach dem deutschen Reichsgesetz vom 1. Juni 1870 über die Reichs-(Bundes-) und Staatsangehörigkeit darf die Entlassung aus dem Staatsverbande zur A. in Friedenszeiten nicht
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1% |
Brockhaus →
5. Band: Deutsche Legion - Elekt[...] →
Hauptstück:
Seite 0773,
Eid (juristisch) |
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,
ߧ. 184, 194 läßt auch im Bürgerlichen Recht jura-
torische Kaution zu. Das will der Deutsche Ent-
wurf beseitigen. Beseitigt ist auch längst der Rei-
nigungseid im Strafverfahren, welchen ein durch
die Beweisaufnahme nicht von allem Verdacht
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1% |
Brockhaus →
16. Band: Turkestan - Zz →
Hauptstück:
Seite 0106,
von Untersatzbis Unterschweflige Säure |
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Revision wieder herausnimmt. Das Österr. Strafgesetz straft die U. als Veruntreuung und zwar wesentlich nach denselben Grundsätzen wie das Deutsche (§§. 181‒184, 461). (Vgl. Huber, Die U., Schwäbisch-Hall 1875; Kapff, Die U., Tüb. 1879.) Nach dem
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